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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Geltung

Die nachstehenden Bedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr mit Kaufleuten. Sie gelten für alle Lieferverträge des Lieferers und sinngemäß auch für andere Leistungen. Sie gelten ferner für Nachlieferungen zu Verträgen, in welche diese Bedingungen einbezogen worden sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit sie diesen Bedingungen widersprechen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
 

2. Angebot, Auftrag, Änderungen

Angebote des Lieferers sind bis zum Vertragsabschluß unverbindlich. Der Auftrag kommt durch Annahme des Angebots des Bestellers zustande. Vertragserklärungen des Lieferers, insbesondere die Annahme der Bestellung oder Ergänzungen bzw. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Ausführung der Bestellung durch den Lieferer gilt als deren Annahme.
Zwischenverkauf, technische Änderungen und Preisänderungen behält sich der Lieferer vor, solange nicht der Liefervertrag wirksam zustande gekommen ist. Verträge stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
 

3. Gefahrenübergang, Versand

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche nicht der Lieferer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Eine Versicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers. Der Lieferer wählt die Versandart im Zweifel nach billigem Ermessen.
 

4. Lieferzeit

Vereinbarte Lieferfristen sind keine fest bestimmten Fristen im Sinne des § 376 HGB, es sei denn, es wäre ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt das rechtzeitige Vorliegen sämtlicher für den Auftrag erforderlichen Unterlagen voraus. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk bzw. Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Bei Verzug des Lieferers und von ihm zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt und erklärt hat, dass er die Erfüllung nach Ablauf dieser Frist ablehne.
Ist eine Lieferverzögerung auf unvorhergesehene Umstände wie z. B. Betriebsstörung, Arbeitskampf, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, höhere Gewalt etc. zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Lieferer kann in einem solchen Fall auch vom Vertrage zurücktreten. Das Rücktrittsrecht kann auf den jeweils betroffenen Teil der Lieferung beschränkt werden, es sei denn, dem Besteller ist die nur teilweise Ausführung des Geschäfts nicht zumutbar. Teillieferungen sind zulässig.
 

5. Druckvorlagen

Bei Lieferungen nach Vorlagen des Bestellers übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und etwaige Kennzeichnungsvorschriften eingehalten sind. Der Besteller haftet dem Lieferer für alle ihm durch eine Verletzung/Nichtbeachtung erwachsenden Schäden. Die vom Besteller eingesandten oder als druckreif bestätigten Vorlagen sind für die Druckausführung maßgeblich. Branchenübliche technisch bedingte Abweichungen sind zulässig. Durch eine Beteiligung an Kosten für reprofähige Vorlagen wie Filme, Klischees, Druck- und Prägewalzen erwirbt der Besteller keine Rechte an diesen Gegenständen. Die von uns vorgelegten Probeabzüge, die vom Besteller als druckreif bestätigt wurden, sind hinsichtlich Text und Druckstand für die Druckausführung maßgeblich. Für uns überlassene Druckunterlagen, wie Entwürfe, Klischees usw. haften wir nur in Höhe der Kosten, die bei Beschaffung handelsüblicher Ausführungen durch uns entstehen würden.
 

6. Beanstandungen

Mängelrügen sind ausgeschlossen bei technisch nicht vermeidbaren Abweichungen in der Breite (bis +/- 5 %), Länge (bis +/- 3%) und in der Stärke (bis +/- 13 %). Meßmethoden und Toleranzwerte richten sich nach der GKV Prüf- und Bewertungsklausel für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus (aufgestellt von der IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. – Trägerverband des GKV – und hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin) in der jeweils gültigen Fassung. Bei berechtigten Reklamationen haben wir im Falle der Gewährleistung die Wahl zwischen Wandlung, Minderung, Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere für Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Für die Eignung unserer Waren für außergewöhnliche Verwendungszwecke haften wir nur, wenn wir das ausdrücklich schriftlich zugesichert haben. Bei allen Aufträgen behalten wir uns ca. 10% berechnete Mehr- oder Minderlieferung vor.
Bei falscher Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haftet der Auftraggeber für Umsatzsteuer-Regressansprüche.

 

7. Haftung

Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gleich aus welchem Grund, insbesondere solche auf Ersatz von Folgeschäden, sowie etwaige Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag sind ausgeschlossen, soweit solche Ansprüche nicht im Vertrag und diesen Bedingungen ausdrücklich oder gesetzlich zwingend gewährt werden. Der vorstehende Absatz gilt nicht, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Ein Ausschuß von ca. 10% bei bedruckten Beutellieferungen ist handelsüblich und berechtigt nicht zu Mängelrügen.

8. Preise und Zahlungen

Falls nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise stets zuzüglich Mehrwertsteuer frei Haus und einschließlich Verpackung. Sind nicht bestimmte Preise vereinbart, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen, allgemein vom Lieferer festgelegten Preise. Sind bestimmte Preise vereinbart, erfolgt jedoch vertragsgemäß oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Lieferung mehr als 60 Tage nach Vertragsabschluß, kann der Lieferer die Preise bei einer Änderung der von ihm allgemein für die bestellten Waren geforderten Preise entsprechend in angemessenem Umfang anpassen.
Bei Erzeugnissen, die nicht in Preislisten des Lieferers enthalten sind, kann der Lieferer in diesem Falle ebenfalls eine entsprechende Preiserhöhung vornehmen. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen können als Jahreszinsen 6% über dem jeweiligen Leitzins der Europäischen Zentralbank berechnet werden, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf und unbeschadet eines etwaigen weitergehenden Verzugschadens.
Wechsel und Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Ein vereinbartes Skonto kann der Besteller nur abziehen, wenn er nicht mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferer in Verzug ist. Die Aufrechnung des Bestellers mit nicht rechtskräftig festgestellten, vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen sowie Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, ausgenommen solche gemäß Ziffer 6, sind ausgeschlossen.
 

9. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Verarbeitung der Ware erfolgt für den Lieferer. Wird die Ware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Sachen verarbeitet, erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller tritt mit Übergabe der Ware die sich aus einer Weiterveräußerung der – gegebenenfalls – verarbeiteten Ware ergebenden Forderungen gegen seine Abnehmer an den Lieferer ab, im Falle der Verarbeitung in Höhe des anteiligen Rechnungsbetrages. Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung berechtigt. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen von dritter Seite hat er den Lieferer unverzüglich zu unterrichten, Kosten, die dem Lieferer durch eine Intervention entstehen, hat der Besteller zu tragen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer alle zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Abtretung auf Verlangen des Lieferers seinen Abnehmern mitzuteilen.
Der Lieferer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine derartige Versicherung nachweislich abgeschlossen und die Ansprüche aus dieser Versicherung an den Lieferer abgetreten hat.
Ist aus Gründen des am Sitz des Bestellers geltenden Rechts eine Sicherung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, ist der Besteller verpflichtet, für eine wirtschaftlich gleichwertige Sicherung des Lieferers zu sorgen, die sich unter Berücksichtigung der am Sitz des Bestellers geltenden Rechtsvorschriften verwirklichen lässt und für den Fall seiner Insolvenz dem Lieferer Zugriffsmöglichkeiten gegen die Abnehmer des Bestellers eröffnet. Unabhängig von der Wirksamkeit des jeweils anderen Sicherungsmittels gilt der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung der Kundenforderungen zumindest als vereinbart.
Übersteigt der Wert der dem Lieferer gegebenen Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20%, so ist er auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit auf die Sicherheiten zu verzichten.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Gerät der Besteller in Verzug oder wird er zahlungsunfähig, ist der Lieferer berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Waren herauszuverlangen. Der Besteller gestattet ihm bereits hiermit unwiderruflich zu diesem Zweck das Betreten seiner Räume oder Grundstücke sowie die Abholung der gelieferten Ware. Soweit aufgrund des Eigentumsvorbehalts Ware zurückgenommen oder verwertet wird, erfolgt dies auf Rechnung des Bestellers. Vorbehaltlich eines weitergehenden Schadens ist der Lieferer berechtigt, 15% des Verwertungserlöses als Kostenpauschale zu berechnen.
 

10. Anspruchsgefährdung

Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Besteller Sicherheitsleistung für alle laufenden Aufträge vor deren Auslieferung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn durch Umstände, die dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt werden, die Erfüllung der Forderungen des Lieferers gefährdet erscheint, z. B. durch Antrag auf Eröffnung des Konkurs-, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, nicht unverzüglich abgewendete Zwangsvollstreckung gegen den Besteller, Wechsel- oder Scheckproteste betreffend den Besteller oder erhebliche Änderungen in den geschäftlichen Verhältnissen des Bestellers, die Zweifel an der Bonität erkennbar werden lassen.
 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort ist für beide Teile Kempten/Allgäu.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen hieraus ist Kempten/Allgäu; der Lieferer kann jedoch auch am Sitz des Bestellers oder einem sonst zuständigen Gericht klagen.
Es gilt ausschließlich das für Rechtsgeschäfte zwischen Inländern anwendbare deutsche Recht.
 

12. Teilnichtigkeit

Sollten sich diese Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam herausstellen, bleiben die übrigen davon unberührt. Gegebenenfalls sind die Vertragschließenden verpflichtet, eine ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. 

allfo GmbH & Co. KG, Waltenhofen